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Arbeitszeugnis in oder nach der Probezeit

⏱ 2 Min. Lesezeit 📅 2026-04-26

Auch bei kurzen Probezeit-Arbeitsverhältnissen haben Sie Anspruch auf ein Zeugnis. Besonderheit: Bei sehr kurzer Beschäftigung ist ein einfaches Zeugnis möglich, auf Wunsch müssen aber Leistung und Verhalten bewertet werden.

Zeugnisanspruch in der Probezeit

Der Anspruch auf ein Zeugnis entsteht ab dem ersten Arbeitstag. Auch wenn das Arbeitsverhältnis nach nur wenigen Wochen endet, haben Sie Anspruch auf eine faire Beurteilung.

Was ein Probezeit-Zeugnis enthält

Inhaltlich gelten dieselben Anforderungen wie bei längeren Arbeitsverhältnissen: vollständige Tätigkeitsbeschreibung und auf Wunsch Leistungs- und Verhaltensbeurteilung.

  • Beginn und Ende der Beschäftigung
  • Art der Tätigkeit
  • Auf Wunsch: qualifizierte Beurteilung
  • Kein Hinweis auf 'Probezeit' im Zeugnis erforderlich

Kurze Beschäftigung – niedrige Anforderungen?

Rechtlich gelten die gleichen Maßstäbe. Praktisch haben Arbeitgeber jedoch weniger Datenpunkte. Umso wichtiger ist es, die richtigen positiven Formulierungen einzufordern.

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Häufige Fragen

Bekomme ich ein Zeugnis, wenn ich in der Probezeit entlassen werde?
Ja. Der Zeugnisanspruch besteht ab dem ersten Beschäftigungstag, unabhängig von der Dauer.
Darf 'Probezeit' im Zeugnis stehen?
Es gibt keine Pflicht, die Probezeit zu erwähnen. Das Zeugnis beschreibt einfach den Beschäftigungszeitraum.
Was wenn das Zeugnis sehr kurz ist?
Auch ein kurzes Zeugnis muss vollständig sein. Ein einfaches Zeugnis reicht, wenn Sie kein qualifiziertes verlangen – verlangen Sie immer ein qualifiziertes.