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Arbeitszeugnis für Auszubildende und Absolventen

⏱ 2 Min. Lesezeit 📅 2026-04-26

Nach Abschluss der Ausbildung haben Auszubildende Anspruch auf ein qualifiziertes Ausbildungszeugnis nach § 16 BBiG. Es ist oft die erste wichtige Referenz im Berufsleben.

Das Ausbildungszeugnis nach BBiG

Das Berufsausbildungszeugnis muss enthalten: Art, Dauer und Ziel der Ausbildung, erworbene Fertigkeiten und Kenntnisse, Verhalten und Leistung, Prüfungsergebnis (falls erfolgreicher Abschluss). Es darf keine Hinweise auf Abmahnungen oder Fehlzeiten enthalten.

  • Art und Dauer der Berufsausbildung
  • Erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten
  • Verhalten gegenüber Ausbilder, Kollegen, Kunden
  • Prüfungsergebnis (wahlweise)

Besonderheiten für Auszubildende

Das Ausbildungszeugnis hat eine höhere Bedeutung, da es oft die erste Referenz ist. Achten Sie besonders auf vollständige Tätigkeitsbeschreibung und faire Beurteilung.

Was wenn die Ausbildung nicht beendet wurde?

Auch bei Abbruch der Ausbildung haben Sie Anspruch auf ein Zeugnis für den absolvierten Zeitraum. Dieses beschreibt Tätigkeiten und Leistungen während der Ausbildungszeit.

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Häufige Fragen

Hat ein Auszubildender Anspruch auf ein Zeugnis?
Ja. Nach § 16 BBiG hat jeder Auszubildende nach Ende der Ausbildung Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis.
Was wenn der Ausbilder ein schlechtes Zeugnis ausstellt?
Dieselben Regeln wie bei Arbeitszeugnissen gelten: Das Zeugnis muss wahrheitsgemäß und wohlwollend sein. Korrektur verlangen und ggf. klagen.
Kann ich das Prüfungsergebnis aus dem Zeugnis herauslassen?
Ja. Das Prüfungsergebnis muss nur auf ausdrücklichen Wunsch aufgenommen werden. Bei schlechtem Ergebnis kann es sinnvoll sein, es wegzulassen.