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Arbeitszeugnis bei Kündigung durch den Arbeitgeber

⏱ 2 Min. Lesezeit 📅 2026-04-26

Wenn Ihr Arbeitgeber kündigt, haben Sie uneingeschränkten Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Die Kündigung selbst darf im Zeugnis nicht erwähnt werden – das Zeugnis muss wohlwollend und wahrheitsgemäß sein.

Ihr Recht auf ein Zeugnis bei Kündigung

Nach § 630 BGB und § 109 GewO haben Sie bei jeder Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Der Grund der Kündigung spielt dabei keine Rolle – auch bei verhaltensbedingter Kündigung steht Ihnen ein Zeugnis zu.

  • Anspruch auf einfaches oder qualifiziertes Zeugnis
  • Kündigung darf nicht im Zeugnis erwähnt werden
  • Verjährung nach 3 Jahren – daher schnell einfordern
  • Zeugnis muss wohlwollend aber wahrheitsgemäß sein

Was 'scheidet auf eigenen Wunsch aus' bedeutet

Diese Formulierung darf nur stehen, wenn Sie selbst gekündigt haben. Bei arbeitgeberseitiger Kündigung ist sie falsch und kann zu einer Klage führen. Das Ausscheiden wird dann neutral formuliert: 'Das Arbeitsverhältnis endet am [Datum].'

Schlussformel und ihre Bedeutung

Die Schlussformel zeigt, wie das Unternehmen die Kündigung empfindet. 'Wir bedauern das Ausscheiden sehr' signalisiert, dass man ungern kündigt. Fehlt das Bedauern komplett, ist das ein Warnsignal für Personaler.

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Häufige Fragen

Muss mein Arbeitgeber mir nach einer Kündigung ein Zeugnis ausstellen?
Ja, unbedingt. Nach § 109 GewO ist jeder Arbeitnehmer berechtigt, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis zu verlangen. Der Anspruch besteht unabhängig vom Kündigungsgrund.
Kann das Zeugnis die Kündigung erwähnen?
Nein. Der Grund der Kündigung darf im Zeugnis nicht genannt werden. Das Zeugnis muss sich auf Tätigkeit, Leistung und Verhalten beschränken.
Was, wenn das Zeugnis schlecht ist?
Sie können eine Änderung verlangen. Stimmt der Arbeitgeber nicht zu, können Sie vor dem Arbeitsgericht auf Zeugniserteilung bzw. Zeugnisberichtigung klagen. Die Klagefrist beträgt in der Regel 3 Jahre.